Bei Abwesenheiten von Schülerinnen und Schülern verständigen die Erziehungsberechtigten am Morgen der Abwesenheit die Schule. Vorhersehbare Abwesenheiten sollten den Lehrpersonen im Voraus gemeldet werden. Für jede Abwesenheiten legen Eltern oder Erziehungsberechtigte eine schriftliche Begründung vor. Bei Absenzen kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Sollten die Kinder auf Wunsch der Eltern – auch mit schriftlicher Mitteilung - oder aus Gesundheitsgründen vor Unterrichtsschluss entlassen werden, so sind sie von den Eltern selbst oder von einem anderen bevollmächtigten Erwachsenen abzuholen.

Unterrichtsbeginn
In allen Schulen des Grundschulsprengels Vahrn gilt die gleitende Eingangszeit von mindestens fünf Minuten. In dieser Zeit werden die Schüler/Schülerinnen von Lehrpersonen gemäß dem genehmigten Dienstplan in der Klasse beaufsichtigt. Bei Unterricht am Nachmittag (Pflichtunterricht und Wahlangebote) übernimmt die Lehrperson fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn die Aufsicht über die Schüler/Schülerinnen. Kein Schüler/keine Schülerin darf vorher das Schulgebäude betreten.
Die Schüler/Schülerinnen sollten nicht zu früh im Schulhof eintreffen, da sie sonstunbeaufsichtigt sind. Der Unterricht beginnt und endet pünktlich. Für die Schließung der Schultür während des Unterrichts sorgen die Lehrpersonen in gemeinsamer Verantwortung.

Pause
Die Schüler/Schülerinnen werden in den Pausehof begleitet. Kein Kind darf unbeaufsichtigt in der Klasse zurückbleiben. Die Aufsicht während der Pause wird den Lehrpersonen im Dienstplan zugeteilt. Es gilt jedoch, dass die Lehrpersonen gemeinsam für alle Schüler/Schülerinnen verantwortlich sind. Während der Pause darf kein Kind den Schulbereich verlassen. Nach der Pause gehen die Kinder geschlossen in das Schulgebäude bzw. in die Klassenräume.

Unterrichtsschluss
Jede Klasse verlässt geschlossen das Schulhaus. Die Schüler/Schülerinnen werden dabei von jenen Lehrpersonen beaufsichtigt, die in der letzten Stunde unterrichten. Die Aufsichtspflicht der Lehrpersonen endet, sobald die Kinder das Schulgebäude verlassen haben oder den Erziehungsberechtigten übergeben worden sind.

Unterrichtsverkürzungen
Unterrichtsverkürzungen und Abweichungen vom normalen Stundenplan werden den Eltern schriftlich mitgeteilt. Ebenso werden Streiks schriftlich angekündigt. Wenn bei Streik ein geregelter Schulbetrieb nicht gewährleistet werden kann, fällt die Aufsichtspflicht an die Eltern zurück.

In der Schule sind bei der Verwendung chemischer Produkte besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, auf Ankäufe von chemischen Produkten zu verzichten und wenn nötig, bereits bekannten und bewerteten Produkten den Vorrang zu geben. Die Lagerung der chemischen Produkte unterliegt den geltenden Gesetzesvorschriften.

Diese Schulordnung tritt mit Schulratsbeschluss Nr. 4 vom 14.04.2014 in Kraft und bleibt bis auf Widerruf in dieser Form aufrecht.
Die Schulordnung hat im Rahmen der geltenden Gesetzgebung Gültigkeit. Sollte sich die Gesetzgebung auf Landes- bzw. Staatsebene zu den einzelnen Punkten ändern, verlieren die betreffenden Weisungen in der Schulordnung ihre Gültigkeit und werden durch die geltenden ersetzt. Alle Betroffenen sind verpflichtet, die Weisungen der Schulordnung zu befolgen.

Die Fahrschüler/Fahrschülerinnen werden während der Wartezeiten vor und nach dem Unterricht beaufsichtigt.

Mitteilungsheft
Alle Schüler/Schülerinnen führen ein Heft/eine Mappe für Mitteilungen. Es dient als wichtiges Benachrichtigungsmittel zwischen Schule und Elternhaus. Alle Mitteilungen sollen zur Kenntnisnahme unterschrieben werden.

Lernfortschritte der Schüler/Schülerinnen
Die Eltern haben das Recht auf eine klare Information über die erzielten Lernfortschritte und allgemein über den Schulerfolg ihres Kindes. Sollte ein Schüler/eine Schülerin die minimalen Lernziele der besuchten Klassenstufe nicht erreichen, so wird vom Klassenrat eine Nichtversetzung in Betracht gezogen. Innerhalb März teilt die Schulführungskraft schriftlich den Eltern die Gefährdung einer Versetzung mit und lädt sie zu einem Gespräch mit dem Klassenrat ein. Schüler/Schülerinnen mit Funktionsbeschreibung haben das Recht auf differenzierte Zielsetzungen, Fördermaßnahmen und auf eine differenzierte Bewertung. Schüler/Schülerinnen mit Funktionsdiagnose haben Anrecht auf eine individuelle Bewertung, ihr Lernerfolg wird an den individuellen Lernzielen gemessen und ist nicht an die Lernziele der besuchten Klassenstufe gebunden.

Lehrpersonen und Schülern/Schülerinnen ist die Benutzung des Mobiltelefons während der Unterrichtszeit außer in Notsituationen untersagt.

Hausaufgaben dienen sowohl der Festigung und Wiederholung des Lernstoffes als auch der Erziehung zur Selbstständigkeit des Schülers/der Schülerin.
Die Hausaufgaben werden unter allen Lehrpersonen abgesprochen und koordiniert, um Aufgabenhäufungen zu vermeiden. Über Feiertage und Ferientage werden Hausaufgaben nur in Absprache mit den Eltern gegeben.

Zutritt in die Schule und zu den Klassen
Der Zutritt in die Schule ist für Unbefugte verboten. Der Unterricht darf nicht gestört werden. Nur mit Genehmigung der Schulführungskraft oder der Lehrperson dürfen Außenstehende die Schule und die Klassen während des Unterrichts betreten. Auch in der unterrichtsfreien Zeit ist der Zutritt in die Schule bzw. zu den Klassen nicht gestattet.

Erhaltung und Schonung des Schulgebäudes und der Ausstattung
Zu den selbstverständlichen Pflichten aller am Schulleben beteiligten Personen gehört es, Anlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen, Lehrmittel und Medien der Schule schonend zu behandeln und auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Für mutwillig angerichtete Schäden von Seiten der Schüler/Schülerinnen haften die Eltern. Verlorene oder beschädigte Bücher müssen ersetzt werden. Die Schüler/Schülerinnen betreten die Klassenräume mit Hausschuhen, in der Turnhalle sind ausschließlich Turnschuhe erlaubt.
Die Schule übernimmt für die im Schulhof abgestellten Fahrräder, für die in der Garderobe abgelegten Kleidungsstücke sowie für alle weiteren persönlichen Gegenstände des Kindes keine Haftung.

Versammlungen
Die Eltern können auf eigene Initiative und nach Absprache mit der Schulführungskraft in der Schule Elternversammlungen abhalten.

Außerschulische Nutzung
Die Benützung von Schulräumen sowie Einrichtungen, Lehrmitteln und Medien für außerschulische Zwecke ist nur mit entsprechender Genehmigung von Seiten der Schulführungskraft erlaubt.

Räumungsübung
Im Sinne der geltenden Bestimmungen wird in jedem Schuljahr eine Räumungsübung abgehalten. Die Schüler/Schülerinnen sollen dabei lernen, ohne Panik geordnet und rasch das Schulhaus zu verlassen. Sie müssen sich dabei strikt an die Anweisungen der Lehrpersonen halten.

Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft dürfen an den Sitzungen der Gremien teilnehmen. Es wird ihnen kein Mitsprache- bzw. Mitbestimmungsrecht zuerkannt.

Für alle Mitglieder der Schulgemeinschaft gilt in allen geschlossenen Räumen und offenen Bereichen des Schulareals striktes Rauchverbot. Die Schulstellenleiter/-leiterinnen werden mit der Kontrolle über die Einhaltung des Rauchverbots und mit den damit zusammenhängenden Maßnahmen betraut. Die Nichteinhaltung des Rauchverbots hat gemäß LG Nr. 6 vom 23.07.2007 Verwaltungsstrafen zur Folge.

An allen Schulen des Grundschulsprengels Vahrn übernimmt das Lehrpersonal hauptverantwortlich an Tagen mit Nachmittagsunterricht während der Mensa und in der daran anschließenden Schulpause die Aufsicht. Während des Essens können Schulwarte/-innen, Eltern und/oder Bedienstete/Freiwillige der Gemeinde die Aufsichtstätigkeit der Lehrpersonen unterstützen.
Die Zuweisung der Aufsichtspersonen erfolgt in Rücksprache mit den Gemeinden und richtet sich nach der Anzahl der Schüler/innen, der Zusammensetzung der Schülergruppe, den verfügbaren personellen Ressourcen und dem Vorhandensein eventueller Gefahrenquellen.
Die Schüler/Schülerinnen sind verpflichtet, sich an die Anweisungen der Aufsichtsperson zu halten.

Alle schulbegleitenden Veranstaltungen werden von den Lehrpersonen nach den geltenden Kriterien der Schule geplant und durchgeführt. Die Teilnahme an Lehrausgängen, Schulausflügen oder anderen Veranstaltungen ist für die Schüler/Schülerinnen verpflichtend. Kann ein Kind nicht teilnehmen, ist eine schriftliche Begründung vorzulegen.
Ganztägige Lehrausflüge werden den Eltern im Voraus schriftlich mitgeteilt.

Schüler/Schülerinnen sind auf dem Schulweg, während der Unterrichtszeit und bei allen schulischen Veranstaltungen versichert. Verletzt sich ein Schüler/eine Schülerin, ist umgehend Hilfe zu leisten, bzw. sofern notwendig, für raschen ärztlichen Beistand zu sorgen.
Jeder Schülerunfall ist mit eigenen Vordrucken, die in der Schule aufliegen, zu melden. Die Unfallmeldung und die dazu erforderlichen Bescheinigungen sind umgehend im Sekretariat der Schule abzugeben, damit eine termingerechte Meldung an die Versicherung erfolgen kann. Für jene Tage, die in der ärztlichen Bescheinigung als „Tage der zeitweiligen absoluten Arbeitsunfähigkeit“ angegeben sind, ist der Schulbesuch für die Schülerinnen und Schüler nicht gestattet.

Auch für elektronisch gespeicherte Medien gilt das Copyright. In der Regel dürfen Informationen aus dem Internet oder von Multimedia–Werken für den eigenen Gebrauch sowie für Unterrichtszwecke verwendet werden, ein Quellennachweis ist jedoch erforderlich.
Produkte von Mitschülern/Mitschülerinnen sind ebenfalls geschützt und dürfen ohne Zustimmung der jeweiligen Eltern nicht gelöscht, verändert, veröffentlicht oder weitergegebenen werden.
Vor allem bei der Veröffentlichung fremder Produkte, sowie Daten oder Bildern von Personal ist auf das Urheberrecht bzw. den Datenschutz zu achten und gegebenenfalls das Einverständnis der Autoren bzw. Betroffenen einzuholen.
In schuleigenen Informationsblättern können Fotos und Unterrichtsprodukte veröffentlicht werden, außer Eltern widerrufen ausdrücklich dieses Recht.

Die Verwaltungsakten (Protokolle, Beschlüsse, ...) der Schule sind öffentlich. Auf Antrag können die Eltern in diese Akten Einsicht nehmen.
Jeder, der ein Recht in Anspruch nehmen will, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Einsichtnahme in die Akten der Schule bzw. auf die Anfertigung einer Kopie derselben zu stellen. Allerdings ist bei diesen Maßnahmen auf strengen Schutz der Daten zu achten, die andere Personen betreffen.
Alle Veröffentlichungen an der Anschlagtafel im Schulgebäude bzw. an der Schultür bedürfen der Genehmigung der Schulführungskraft.

Für Schülerinnen und Schüler, die auf den Religionsunterricht verzichten und auf schriftlichen Antrag den Unterricht verlassen, übernehmen die Eltern die volle Verantwortung.

Werbung kommerzieller Art oder für politische Parteien und Gruppierungen über die Schüler/Schülerinnen ist grundsätzlich verboten. In den Klassen darf an die Schüler/Schülerinnen kein Werbematerial verteilt werden. Gestattet ist hingegen die Weitergabe von Bildungsangebote für Schüler/Schülerinnen, Angebote der Musikschulen, Angebote für Sprachkurse und Angebote von gemeinnützigen Organisationen und
Vereinen.
Das Aushängen von Mitteilungen und Werbematerial an der Anschlagtafel im Schulgebäude bzw. an der Schultür bedarf der Genehmigung der Schulstellenleiterin/des Schulstellenleiters.

Das Zünden von Feuerwerkskörpern, kleinen Sprengköpfen, Knallfröschen u. Ä. ist untersagt.