In Abhängigkeit vom Schweregrad und von der Art des Regelverstoßes kann eine einzelne Lehrperson oder der gesamte Klassenrat über den Erlass einer Disziplinarmaßnahme entscheiden.  
Die Schülerin/ Der Schüler  erhält vor Verhängung der Disziplinarmaßnahme die Gelegenheit, ihre/ seine Gründe darzulegen.  
Es liegt im Ermessen der Lehrperson oder des Klassenrates, die Eltern bei Verstößen durch einen Vermerk im Mitteilungsheft zu informieren oder zusätzlich eine Protokollierung durch den Klassenrat vorzunehmen. 
Die einzelnen Klassenlehrpersonen oder der Klassenrat entscheiden über Notwendigkeit der Einbeziehung  der Eltern. In der Regel sollten Eltern bei wiederholtem Fehlverhalten ihres Kindes oder wenn erzieherische Maßnahmen nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung führen informiert werden. Bei schwerwiegenden Verstößen erfolgt die Information der Eltern unverzüglich.
Ausschlüsse von der Schulgemeinschaft erfolgen nur in absoluten Ausnahmefällen, stets unter Einbeziehung der Elternvertreter/innen und der Eltern der/ des Betroffenen und nach den einschlägigen Bestimmungen der Schüler- und Schülerinnencharta gemäß Art. 5.  
Jede Disziplinarmaßnahme ist zeitlich begrenzt und deren Abschluss wird der Schülerin/dem Schüler klar kommuniziert.  
Die Schulordnung und die Regeln der Klassengemeinschaft werden am Beginn des Schuljahres mit den Schülerinnen und Schülern besprochen und während des Schuljahres regelmäßig thematisiert.

Rekurse der Erziehungsberechtigten müssen in schriftlicher Form – gerichtet an die schulinterne Schlichtungskommission – bei der Schulführungskraft innerhalb von 5 Tagen nach Erlass einer Disziplinarmaßnahme eingereicht werden. Mündliche Beschwerden werden von der Schlichtungskommission nicht bearbeitet.